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15. September 2017

Gebühren von der Sparkasse Freiburg unrechtmäßig erhoben

Die Sparkasse Freiburg geht fest davon aus, dass eine Sparkasse für bestimmte Dienstleistungen Extra- Gebühren verlangen darf. Der Bundesgerichtshof aber hat diese Praktik nun untersagt. Was Kunden nun tun können, um Ihr Geld zurück zu bekommen.

Einige Institute hatten selbst für die Löschung oder Änderung eines Dauerauftrages Gebühren verlangt. Der Bundesgerichtshof hat nun erneut untersagt für bestimmte Dienstleistungen Gebühren zu erhaben und hat diese gekippt. Am vergangenen Dienstag, 12.9.2017 hat der Bundegerichtshof geurteilt, dass sich diverse Entgelte nicht an den tatsächlichen Kosten orientiert hätten und die Kunden demnach unangemessen benachteiligt wurden (AZ: XI ZR 590/15).

Gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkasse Freiburg hatten Verbraucherschützer geklagt. So mussten beispielweise fünft Euro bezahlt werden, wenn Kunden über eine abgelehnte Überweisung informiert wurden.

Zudem darf auch keine Gebühr mehr für die Änderung oder Aussetzung eines Dauerauftrages mehr erhoben werden. Der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger sagt: „Die Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrages ist als Widerruf zu behandeln und hat so unentgeltlich zu erfolgen". Gleiches gilt für den Widerruf einer Wertpapierorder. Das Widerrufsrecht ist keine Sonderleistung der Sparkasse Freiburg, sondern gesetzlich verankert.

Zwischenzeitlich hat die Sparkasse Freiburg zwar viele der beanstandeten Klauseln geändert und verwendet diese nicht mehr, der BGH sah aber eine Gefahr der Wiederholung. Die Sparkasse hatte es versäumt, einen endgültigen Verzicht der Gebühren zu erklären. Das Urteil ist rechtskräftig

Die beklagte Sparkasse Freiburg verwendet zwar viele der beanstandeten Klauseln inzwischen nicht mehr. Der BGH sah aber die Gefahr der Wiederholung, weil die Sparkasse keinen endgültigen Verzicht auf die Gebühren erklärt hatte. Das Urteil ist rechtskräftig.

Nachfolgend diverse Fragen und Antworten zum Urteil des Bundesgerichtshofes

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Warum erhebt die Sparkasse Freiburg diese Extra-Gebühren?

In der vergangenen Woche hatte Mario Draghi, Präsident der EZB seine Nullzinspolitik weiter verteidigt. Die Zinsen im Euroraum bleiben weiterhin bei null Prozent. Durch diese Maßnahme versucht die Europäische Zentralbank die Konjunktur zu beleben. Die Banken müssen für geparkte Kundengelder Strafzinsen zahlen. Durch diese geparkten Gelder entstehen den Sparkassen hohe Kosten. In der Vergangenheit konnten durch Zins- und Provisionsüberschüsse diese Kosten quersubventioniert werden. Da viele Institute aber keine großen Gewinne mehr erwirtschaften fallen diese nun weg.

Bereits im Juli hatten Verbraucherschützer die Kunden vor zweifelhaften Gebühren der Banken auf die Nullzinspolitik gewarnt. Die Institute waren hier erfinderisch. In den vergangenen Jahren hatten sich die Banken durch kostenfreie Leistungen, beispielsweise der Girokonten, Wettbewerbsvorteile erhofft. Die Kunden wurden so zu einer Kostenloskultur erzogen. Um diese „Missstände" nun auszugleichen werden nun intransparente Gebühren erhoben.

Von Klagen sind derzeit mehrere Institute betroffen. Keiner kann erwarten, dass es alles kostenfrei und umsonst gibt. Am einfachsten ist es, faire und transparente Kontenmodelle anzubieten. Denn auch die Banken müssen sich der Zukunft stellen wofür der Preis bezahlt werden muss. Hierzu gehören beispielsweise Digitalisierung, Datenschutz oder Risikovorsorge bei Banken und Sparkassen.

Es kann nicht im Interesse der Institute sein, die Verbraucher zu verwirren.

Nach dem Urteil der Richter des Bundesgerichtshofes sind folgende Klauseln rechtswidrig:

  • „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand 5,00 Euro"
  • „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftrags­lastschrift mangels Deckung 5.00 Euro" (im Preisverzeichnis zwei Klauseln an unterschiedlicher Stelle)
  • „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) … eines Über­weisungsauftrages mangels Deckung 5,00 Euro" (für verschiedene Arten der Überweisung zwei wortgleiche Klauseln)
  • „Dauerauftrag: Einrichtung/Änderung/Aussetzung/Löschung 2,00 Euro" (für die Aussetzung und Löschung dürfen keine, für die Einrichtung und die Änderung dürfen Gebühren erhoben werden)
  • „Pfändungsschutzkonto: Privat-/Geschäftsgirokonto; Privatgirokonto: Grundpreis je angefangenen Monat 7,00 Euro" (galt bei der von der Sparkasse bis zum 13. Dezember 2012 verwendeten Klausel – Wichtig Girokonten waren günstiger als Pfändungsschutzkonten)
  • „Änderung, Streichung einer Order 5,00 Euro" (Die Streichung muss gebührenfrei sein, eine Änderung darf gebührenpflichtig sein)

Wenn Sie also von einem dieser Klauseln betroffen sind und hierfür Gebühren bezahlt haben, können Sie die Gebühren zurückfordern. Darüber hinaus können Kunde deren Konten überzogen waren und für unberechtigte Gebühren Zinsen gezahlt haben diese zurückfordern. Es ist allerdings Eile geboten. Die Forderungen verjähren allerdings drei Jahre nach Ende des Jahres in welchem die Forderung entstanden ist. Alle ab 1 Januar 2014 zu Unrecht erhobenen Gebühren müssen also bis 31.12.2017 angemeldet und zurückgefordert werden.

Wenn Sie Fragen zu Gebühren haben und Interesse an einem kostenfreien Girokonto haben vereinbaren Sie bitte einen Termin über unseren Onlinekalender.

Wir wünschen Ihnen ein schönes Wochenende.

Ihr Versicherungsmakler für Freiburg, Emmendingen und die Region!

Falk Leibenzeder
Falk Leibenzeder - Versicherungsfachmann seit 2009

Als geprüfter und zugelassener Versicherungsfachmann, Finanzanlagenfachmann und Testamentsvollstrecker biete ich ein breites Feld der Beratung.

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