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5. Dezember 2017

Die fünf häufigsten Irrtümer zum Testament!

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In letzter Zeit beraten wir vermehrt Mandanten der Generation 50+, die sich in Folge Ihrer Ruhestandsplanung eher mit dem Thema Sterben und Nachlass auseinandersetzen wie die jüngeren Semester. In diesen Gesprächen tauchen immer wieder Fragen zum Testament auf. In diesem Artikel möchten wir mit den 5 größten Irrtümern aufräumen.

In der Vergangenheit haben wir bereits diverse Artikel zum Thema Erben und Verschenken wie auch zu den Freibeträgen bei einer Erbschaft geschrieben.

Grundsätzlich ist ein Testament ratsam, wenn es um die Regelung des eigenen Erbes geht. Es ist zudem sinnvoll, sich so früh wie möglich auseinanderzusetzen, auch wenn es bei vielen ein seltsames Gefühl auslöst.

Eine frühzeitige Beschäftigung mit dem eigenen Vermächtnis kann Erbstreitigkeiten verhindern und regelt rechtzeitig den Willen des Ablebenden. Bevor jedoch zu viele Fragezeichen bei der Aufsetzung des Testaments auftreten, möchten wir die fünf häufigsten Irrtümer behandeln.

Im Vorfeld wichtig zu wissen ist auch, dass ein Testament immer handschriftlich erstellt sein muss um gültig zu sein. Die Hilfestellung eines Anwaltes oder Notars kann hilfreich sein, ist jedoch nicht vorgeschrieben und nur bei großen Vermögen oder Unklarheiten zwingend erforderlich.

1 Irrtum: Ein Notar ist unbedingt erforderlich

Von vielen Menschen wird die Erstellung eines Testaments hinausgezögert, da sie denken, dass der Gang zum Notar nötig ist. Dem ist Mitnichten so und nur in Ausnahmefällen nötig.

Einer dieser Ausnahmefälle ist beispielsweise ein Testament bei Minderjährigen, die aber mindestens 16 Jahre alt sein müssen. Ab diesem Alter ist ein generell erst möglich ein eigenständiges Testament zu errichten. Ein weiteres Beispiel sind diejenigen Menschen die nicht lesen oder schreiben können.

Generell gilt jedoch, dass Sie das Testament alleine und ohne einen Rechtsbeistand verfassen können. Wer sich sicherer fühlt kann natürlich auch einen Anwalt hinzuziehen. Eine notarielle Beurkundung ist später immer noch möglich.

2 Irrtum: Die Form der Erstellung ist egal und es muss nur unterschrieben werden.

Viele Menschen denken immer noch, dass ein Testament wirksam ist, solange es handschriftlich unterschrieben wurde. Laut Gesetz ist es allerdings so, dass es handschriftlich verfasst sein muss und zudem auch eigenhändig unterschrieben werden muss.

Eine gewisse Lesbarkeit sollte zudem gewährleistet sein, um Missverständnisse zu vermeiden und um unnötige Fragen zu provozieren. Wichtig sind auch Angabe von Ort und Datum der Erstellung, auch wenn nicht zwingend vorgeschrieben.

3 Irrtum: Durch ein Testament ist eine vollständige Enterbung möglich

Viele Menschen denken, dass Sie durch die Erstellung eines Testaments bestimmte Personen komplett enterben können. Sicherlich kann das im Testament so verfasst werden, hat jedoch im Erbfall keine Relevanz.

Die enterbten Personen können grundsätzlich immer Ihren Pflichtanteil geltend machen. Der Pflichtteil bemisst sich in Höhe der Hälfte des eigentlich zustehenden Anspruchs gegenüber dem Erben und ist in Form einer Geldleistung zu erbringen.

Eine Enterbung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Jedoch kann es zu einer formalen Enterbung kommen, wenn im Testament beispielsweise ein Kind als Alleinerbe eingesetzt wird aber noch weitere Nachkommen vorhanden sind.

Nur bei entsprechender Erbunwürdigkeit ist eine vollständige Enterbung möglich. Eine Erbunwürdigkeit liegt beispielsweise vor, wenn der vermeintliche Erbe durch Tätlichkeiten, eine Mordversuch oder sonstige kriminelle Handlungen auffällig geworden ist.

4 Irrtum: Für Ehepartner ist das Berliner Testament am sinnvollsten

Das sogenannte Berliner Testament ist sicherlich die bekannteste Form des Testaments. Gerade bei verheirateten Paaren ist dies die beliebteste Form des Testaments. In dieser Form erbt der überlebende Partner zuerst den Nachlass, und nach dessen Tod die gemeinsamen Kinder.

Grundsätzlich spricht bei einer lebenslangen Partnerschaft nichts gegen diese Form des Testaments, ist jedoch in Zeiten von unverheirateten Paaren und Patchworkfamilien eher nicht geeignet.

Gerade bei Patchworkfamilien bietet sich die Hilfe eines Anwalts an um entsprechende Lösungen zu erarbeiten und es rechtssicher zu gestalten.

5 Irrtum: Ein Testament kann nicht widerrufen werden.

Generell gilt, dass ein Testament jederzeit widerruf- und veränderbar ist. Dies muss es auch sein, da sich immer wieder Änderungen ergeben können. Änderungen können durch die Erstellung eines neuen Testaments, wie auch durch Ergänzungen oder das durchstreichen des alten Testaments vorgenommen werden.

Wie schon oben beschrieben ist es ratsam, den Zeitpunkt der Erstellung festzuhalten, da es unter Umständen auch mehrere Testamente gibt. So werden Komplikationen vermieden.

Durch die Vernichtung des Testaments wird der Widerruf vollzogen. Diese Vernichtung muss allerdings in Abstimmung mit dem Erblasser erfolgen, da eine Änderung oder Vernichtung eines fremden Testaments unzulässig ist und die Erbunwürdigkeit fördert. Ist ein Testament in amtlicher Verwahrung und es wird die Herausgabe verlangt erfolgt somit der Widerruf.

Besteht hingegen ein gemeinsames Testament von Paaren ist der Widerruf schwieriger, da der Widerruf hier nur durch die Zustimmung von beiden Teilen möglich ist.

Möchte nur ein Teil das Testament widerrufen, so ist ein notariell beurkundetes Widerrufstestament nötig. Dieses muss dem Ehegatten zugehen. Verstirbt jedoch ein Ehepartner macht dies die Mitwirkung natürlich unmöglich. Hierdurch wird die Regelung des Erbes eingeschränkt.

Wenn auch sie Fragen zu Erben und Verschenken haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass wir keine Rechtsberatung durchführen. Gerne können wir Ihnen aber einen Anwalt aus unserem weitläufigen Netzwerk zur Verfügung stellen.

Für alle Fragen wie ein Erbe und der Nachlass aber in finanzieller Sicht in Verbindung mit Finanzanlagen steueroptimiert gestaltet werden kann sind wir in unserem Büro in Emmendingen gerne Ihr Ansprechpartner. Vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Wunschtermin über unseren Onlinekalender.

Falk Leibenzeder
Falk Leibenzeder - Versicherungsfachmann seit 2009

Als geprüfter und zugelassener Versicherungsfachmann, Finanzanlagenfachmann und Testamentsvollstrecker biete ich ein breites Feld der Beratung.

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