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5. Dezember 2017

Erbrecht - Das Gemeinschaftskonto als Steuerfalle

Oftmals verfügen Ehepaare über ein gemeinschaftliches Konto, welches als „Und- oder Oderkonto" geführt wird. Bei geringen Beträgen kann dies sehr praktisch sein und ist auch aus steuerlicher Sicht kein Problem. Ein Gemeinschaftskonto kann jedoch im Pflegefall zum Problem werden. Welche Herausforderungen entstehen können lesen Sie in einem anderen Blogbeitrag. Werden über das gemeinsame Konto jedoch größere Geldmengen abgewickelt ist Obacht angesagt.

Werden Geldüberweisungen „einfach so" getätigt, können diese sich schnell zur Steuerfalle entpuppen. Am einfachsten lässt sich das steuerliche Risiko dieser Situation anhand des folgenden Beispiels erklären.

Hubert K. hat ein Mehrparteienhaus geerbt, welches er nun veräußert. Aufgrund der guten Marktsituation erzielt er einen Verkaufserlös von zwei Millionen Euro und lässt diese auf das gemeinsame Konto überweisen welches er zusammen mit Ehefrau Patrizia hat. Die Ausgaben des täglichen Lebens der beiden werden von diesem Konto bestritten. Da es jedoch an den Finanzmärkten keine Zinsen mehr gibt weiß Hubert K nicht wie er das Geld anlegen soll und belässt er es für drei Jahre auf dem Gemeinschaftskonto.

Freibeträge und die Steuerschuld

Als Patrizia plötzlich unerwartet verstirbt befindet sich das Geld immer noch auf dem Konto wird zur Hälfte der Verstorbenen angerechnet. Das Finanzamt setzt eine Erbschaftssteuer in Höhe von 190.000€ fest. Durch weitere Vermögenswerte die Hubert von seiner verstorbenen Frau erbt, sind die Freibeträge für Ehepartner aufgebraucht. Aus der somit verbliebenen Million werden 19 Prozent Erbschaftssteuer festgesetzt.

Leider bleibt es aber nicht bei dieser Summe, denn das Finanzamt stellt die Situation so dar, dass durch die Überweisung auf das gemeinsame Konto Hubert K seiner Frau die Hälfte des Betrages geschenkt hat. Also rund eine Million Euro.

Für Ehegatten gilt ein Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von 500.000€. Nach Abzug dieses Freibetrages bleiben daher 500.000 Euro offen, die im Zuge der Schenkungssteuer mit 15 Prozent versteuert werden. Also noch einmal 75.000 Euro oben drauf. Insgesamt beläuft sich die Erbschafts- und Schenkungssteuer für Hubert K. also auf satte 265.000 Euro. Zahlbar innerhalb von 4 Wochen!

In diesem Fall wird also sehr eindrucksvoll deutlich, welche Fallen sich bei Gemeinschaftskonten verbergen. Wie lässt sich dem nun vorbeugen?

Der einfachste Weg die hohen Steuerforderungen zu umgehen ist, größere Geldbeträge immer auf ein Einzelkonto einzubezahlen, und immer nur auf das Konto, das demjenigen auch gehört dem das Geld zusteht.

Rechtzeitig an später Denken – Die Lösung Testament oder Freibeträge nutzen

Sollen dennoch Gemeinschaftskonto genutzt werden und hohe Beträge auf dieses Konto fließen, bietet es sich an eine schriftliche Vereinbarung aufzusetzen, in der geregelt ist, dass das Geld im Innenverhältnis demjenigen gehört, von dem es kommt.

Durch diese Vereinbarung hätte eine hohe Steuerlast vermieden werden können. Nun ist Hubert K. darauf angewiesen, dass im Prozess vor dem Finanzgericht seinen Erklärungen Glauben geschenkt wird, dass zwischen ihm und seiner Frau eine stillschweigende Erklärung stattgefunden hat. Ob dies von Erfolg gekrönt sein wird bleibt abzuwarten.

Auch eine Lösung wäre gewesen zu Lebzeiten entsprechende Beträge an die Kinder zu verschenken und die Freibeträge so optimal zu nutzen.

Als weitere Lösung bietet sich ein Testament an. Ohne Übertrag zu Lebzeiten fallen zwar dennoch Steuern an, aber mit geschickten Ideen können diese auf ein Minimum oder sogar ganz reduziert werden.

Wenn auch Sie geschickte Ideen benötigen wie Sie Steuern mithilfe von Finanzprodukten vermeiden können, kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Wunschtermin.

Falk Leibenzeder
Falk Leibenzeder - Versicherungsfachmann seit 2009

Als geprüfter und zugelassener Versicherungsfachmann, Finanzanlagenfachmann und Testamentsvollstrecker biete ich ein breites Feld der Beratung.

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