Der Testamentsvollstrecker hat nach §2216 BGB gegenüber den Erben und Vermächtnisnehmern nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht den Nachlass zu verwalten. Generell stehen den Erben eine Auskunfts- und Rechnungslegungs-Auskunft zu. Der Testamentsvollstrecker hat die Pflicht, die Erben über wichtige Entscheidungen zu informieren und bestimmte Tätigkeiten anzuzeigen, die immer im Zuge der Nachlassverwaltung trifft.
Alle Maßnahmen, die zur Sicherung, Erhaltung, Mehrung und Nutzung des verwalteten Erbes erforderlich sind, hat der Testamentsvollstrecker zu erledigen.